Möblierte Wohnung verkauft: Spekulationssteuer auf Inventar?

Nutzt der Eigentümer eine Immobilie nicht selbst, dann fällt beim Verkauf die sogenannte Spekulationssteuer an – falls das Objekt nicht mindestens 10 Jahre in seinem Besitz war. Mit der Steuer schöpft der Fiskus einen Teil des Gewinns ab, den der Eigentümer beim Verkauf gemacht hat. Aber wie berechnet sich die Höhe der Steuer, wenn das Objekt möbliert verkauft wird?

Nutzt der Eigentümer eine Immobilie nicht selbst, dann fällt beim Verkauf die sogenannte Spekulationssteuer an – falls das Objekt nicht mindestens 10 Jahre in seinem Besitz war. Mit der Steuer schöpft der Fiskus einen Teil des Gewinns ab, den der Eigentümer beim Verkauf gemacht hat. Aber wie berechnet sich die Höhe der Steuer, wenn das Objekt möbliert verkauft wird?

Münster. Wer eine Immobilie möbliert verkauft, zahlt auf den Gegenwert des Inventars grundsätzlich keine Spekulationssteuer – auch dann nicht, wenn der Verkaufsgewinn für die Immobilie steuerpflichtig ist. Das hat jedenfalls das Finanzgericht Münster jetzt klargestellt (Urteil vom 03.08.2020, Az.: 5 K 2493/18) und damit einem Eigentümer Recht gegeben, der sich gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes gewehrt hatte.

Der Streit drehte sich um eine Ferienwohnung, die der Eigentümer im Jahr 2013 gekauft hatte. Ab 2014 vermietete er die Wohnung mit Hilfe einer Agentur an Urlaubsgäste. Nur zwei Jahre lang ging das so – dann trennte sich der Eigentümer wieder von der Ferienwohnung. Da er das Objekt noch keine 10 Jahre lang besessen und nicht selbst genutzt, sondern an Touristen vermietet hatte, wurde beim Verkauf die sogenannte Spekulationssteuer fällig.

Bei der Berechnung der Steuer ging das Finanzamt vom gesamten Veräußerungsgewinn aus, den der Wohnungseigentümer dem Gesamtkaufpreis nach bei dem Geschäft gemacht hatte. Es berücksichtigte also nicht, dass die Wohnung möbliert den Eigentümer gewechselt hatte – im Kaufvertrag waren 45.000 Euro getrennt als Preis für das Inventar ausgewiesen worden. Das Finanzamt meinte, durch das Inventar sei die Vermietung an Feriengäste erst möglich gewesen und insofern wären damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden.

Keine Spekulationssteuer auf Wohnungseinrichtung

Deswegen müsse auch das Inventar der Spekulationssteuer unterworfen werden, als es nach weniger als 10 Jahren wieder verkauft wurde. Der Eigentümer schaute sich den fraglichen Paragraphen im Einkommensteuergesetz an und fand dort den Satz: „Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“ Dazu zählte er das mitverkaufte Inventar der Wohnung und klagte gegen das Finanzamt.

Mit Erfolg: Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Es stellte klar, dass Wohnungseinrichtungsgegenstände typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten. Insofern zählten sie zum Kreis der Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die mangels Wertsteigerung von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen sind.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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