Umzug wegen Arbeitszimmer: Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Umzug wegen Arbeitszimmer: Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Die Corona-Zeit hat das Arbeiten von Zuhause für viele Arbeitnehmer normal werden lassen. Arbeitgeber ermöglichen inzwischen häufig zumindest zeitweise das Arbeiten im Home-Office. Wer die Möglichkeit hat und in eine größere Wohnung umzieht, um ein Arbeitszimmer hinzu zu gewinnen, könnte auf die Idee kommen, die Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Aber ist das erlaubt?

Die Corona-Zeit hat das Arbeiten von Zuhause für viele Arbeitnehmer normal werden lassen. Arbeitgeber ermöglichen inzwischen häufig zumindest zeitweise das Arbeiten im Home-Office. Wer die Möglichkeit hat und in eine größere Wohnung umzieht, um ein Arbeitszimmer hinzu zu gewinnen, könnte auf die Idee kommen, die Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Aber ist das erlaubt?

München. Wer in eine größere Wohnung umzieht, um sich dort ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit im Home-Office einzurichten, der kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Wahl der Wohnung sei Privatsache, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar, wie das Gericht jetzt erst veröffentlichte (Urteil vom 05.02.2025, Az.: VI R 3/23). Damit kassierten die obersten deutschen Finanzrichter das Urteil der Vorinstanz ein und gaben dem Finanzamt Recht.

Der konkrete Fall drehte sich um ein Ehepaar, das im Mai 2020 in eine Fünfzimmerwohnung umgezogen war. Das Paar hatte sich die größere Wohnung nach eigenen Angaben gesucht, um sich ein zweites Arbeitszimmer einrichten zu können. Das zusätzliche Arbeitszimmer machte es möglich, dass beide Partner ungestört voneinander ihrer Berufstätigkeit im Home-Office nachgehen konnten, wie sie vor Gericht aussagten. Der Schritt habe eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen bedeutet.

Insofern war der Umzug nach Ansicht der Eheleute aus beruflichen Gründen erfolgt. Das veranlasste sie, die Umzugskosten in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anzusetzen, ebenso wie die Ausgaben für die Nutzung der Arbeitszimmer. Letztere erkannte das Finanzamt auch an. Die Umzugskosten wollte das Amt jedoch nicht als steuermindernd anerkennen. Das Paar klagte dagegen und bekam vor dem Finanzgericht Recht, doch der Bundesfinanzhof (BFH) kippte das Urteil und entschied zugunsten des Finanzamts.

Umzug für zusätzliches Arbeitszimmer nicht beruflich veranlasst

Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Wohnung maßgeblich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Welche Wohnung jemand wählt, hänge von den privaten Entscheidungen und Möglichkeiten ab. Die Entscheidung für die größere Wohnung, um ein Arbeitszimmer hinzu zu gewinnen und verstärkt von Zuhause zu arbeiten, sei nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien gegründet, befand der BFH. Steuerlich geltend machen ließen sich Umzugskosten nur, wenn die Berufstätigkeit der entscheidende Umzugsgrund ist.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man den Arbeitsplatz wechselt und die neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt liegt. Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei dagegen kein Argument, dass eine steuerliche Absetzbarkeit rechtfertigen könnte, stellten die Bundesrichter klar. Das Urteil schränkt die Geltendmachung von Umzugskosten für Arbeitnehmer mithin erheblich ein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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