Für die Hochschulen in NRW steht das Wintersemester vor der Tür – nicht wenige Studierende suchen daher aktuell nach einer Bleibe, oft einem WG-Zimmer. Dabei gibt es verschiedene mietrechtliche Varianten, wie man eine Wohngemeinschaft gestalten kann. Haus & Grund Rheinland Ruhr erklärt die Unterschiede und gibt Tipps für die Vermietung an Studierende.
Düsseldorf. Damit eine Wohngemeinschaft (WG) für Studierende und Vermieter möglichst reibungslos funktioniert, sollten sich die Mietparteien zu Beginn gut überlegen, welche Art der Vertragsgestaltung sie wählen möchten. „Für die WG-Vermietung gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten“, erläutert der Präsident von Haus & Grund Rheinland Ruhr, Walter Eilert. „Alle Varianten haben jeweils Vor- und Nachteile, die Mieter und Vermieter sich im Vorfeld vor Augen führen sollten.“
Bei der ersten Variante mietet ein Studierender die Wohnung als Hauptmieter und nimmt dann Untermieter auf. Dabei muss jeweils ein Untermietvertrag abgeschlossen und die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. „Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Kosten“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Ruhr, Erik Uwe Amaya. „Wenn der Hauptmieter den Mietvertrag kündigt, muss die ganze WG ausziehen. Einziger Ausweg wäre, wenn einer der bisherigen Untermieter als neuer Hauptmieter einen neuen Mietvertrag abschließt.“ Mietrückstände kann der Vermieter bei diesem Modell im Zweifel nur vom Hauptmieter eintreiben, aber nicht von den Untermietern.
Hauptmieter und Untermieter oder gemeinsamer Mietvertrag für alle?
Soll später ein Mitbewohner wechseln, muss der Vermieter die Untervermietung nicht erneut genehmigen. Trotzdem muss der Hauptmieter ihn jedoch über den neuen Mitbewohner informieren. „Falls ein wichtiger Grund in der Person des neuen Untermieters dagegenspricht, kann der Vermieter ihn ablehnen. Das wäre etwa bei mangelnder Bonität oder Solvenz denkbar“, erklärt Volljurist Amaya. Studierende Hauptmieter haben oft keine größeren finanziellen Rücklagen. Daher kann es leicht zu Mietrückständen kommen, falls ein Mitbewohner seinen Anteil nicht termingerecht zahlt. Walter Eilert empfiehlt: „Vermieter sollten die Bonität jedes neuen Mieters oder Untermieters prüfen. Bei Studierenden kann eine Elternbürgschaft eine sinnvolle Absicherung sein.“
Die zweite Variante zur Vertragsgestaltung kommt ohne Hauptmieter aus, die WG-Mitglieder mieten gemeinsam die Wohnung und alle unterschreiben den Mietvertrag. Zur Beendigung des Mietverhältnisses müssen alle gemeinsam kündigen. „Bei diesem Modell ist ein Mitbewohnerwechsel komplizierter, denn alle Vertragspartner müssen dazu eine Vertragsanpassung unterzeichnen“, erläutert Amaya. „Andererseits haften bei dieser Variante alle Mieter finanziell gegenüber dem Vermieter.“
Wohnung zimmerweise vermieten: Vorsicht, Nebenkosten…
Ganz anders funktioniert die dritte Variante: Dabei vermietet der Eigentümer die einzelnen Wohnräume der Wohnung jeweils mit getrennten Mietverträgen einzeln an Studierende und räumt ihnen jeweils ein Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad ein. Die Studierenden haben dann selbst keinen Einfluss darauf, wer als Mitbewohner einzieht, sie können dem Vermieter höchstens jemanden vorschlagen.
Jeder Mitbewohner zahlt seine Miete direkt an den Vermieter und kann einzeln gekündigt werden, wenn er damit in Rückstand gerät. „Allerdings birgt dieses Modell Tücken bei der Nebenkostenabrechnung“, stellt Erik Uwe Amaya fest. „Eine verbrauchsabhängige Abrechnung für jeden Mitbewohner dürfte in der Praxis meist kaum umsetzbar sein. Alternative wäre eine Nebenkostenpauschale, doch die birgt ein Kostenrisiko für beide Seiten.“ Eine vertiefende Rechtsberatung zum Thema finden Vermieter als Mitglied im örtlichen Verein von Haus & Grund.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Ruhr verfasst.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.